Bürgergeld: Jobcenter müssen nicht Angemessenheit der einzelnen Kosten der Unterkunft aufschlüsseln

Lesedauer < 1 Minute

Das Bundessozialgericht in Kassel hat kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt: Wenn Jobcenter Bürgergeld-Bezieher darauf hinweisen, ihre Wohnkosten zu senken, reicht es aus, lediglich die Einhaltung einer angemessenen Bruttowarmmiete zu fordern. Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Kostenbestandteile durch die Behörde ist nicht notwendig, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung (AZ: B 4 AS 18/22 R)

Worum ging es in dem Urteil?

Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung war der Fall einer alleinerziehenden Mutter und ihrer Tochter, die in Berlin-Reinickendorf in einer Wohnung mit einer Größe von 64,10 Quadratmetern lebten.

Sie bezogen Leistungen nach dem SGB II, bekannt als Hartz IV oder aktuell als Bürgergeld. Das Jobcenter machte sie darauf aufmerksam, dass ihre monatliche Bruttowarmmiete über dem angesehenen Rahmen liege und forderte eine Senkung der Wohnkosten.

Lesen Sie auch:
Bürgergeld: Jobcenter muss für Telefon und Internet beim Umzug zahlen

Nachdem die Bewohnerinnen dieser Aufforderung nicht nachkamen, übernahm das Jobcenter lediglich die Kosten bis zur Höhe der angemessenen Miete. Die Forderung nach einer vollständigen Übernahme der Heiz- und Warmwasserkosten durch die Klägerinnen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das Jobcenter habe in seiner Mitteilung nicht ausreichend zwischen den einzelnen Kostenposten unterschieden.

Bundessozialgericht gab dem Jobcenter Recht

Das Bundessozialgericht entschied jedoch zugunsten des Jobcenters. Es stellte klar, dass es ausreicht, wenn das Jobcenter auf die Notwendigkeit der Einhaltung einer als angemessen betrachteten Bruttowarmmiete hinweist, ohne die einzelnen Kosten für die Unterkunft im Detail zu prüfen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...